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Hinweise zur Mitteilungsverordnung
1. Inhalt der Mitteilungsverordnung
Nach der Mitteilungsverordnung der Bundesregierung sind Behörden und andere öffentliche Stellen, zu denen auch die Gerichte
und Staatsanwaltschaften gehören, verpflichtet, Mitteilungen über Zahlungen an die Finanzbehörden zu
übersenden.
2. Welche Zahlungen sind mitzuteilen?
Es sind grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen, die von den jeweiligen Gerichten oder Staatsanwaltschaften veranlasst werden
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung).
Hierzu gehören insbesondere auch Zahlungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer.
Von der Mitteilungspflicht umfasst sind grundsätzlich auch Zahlungen, denen keine konkrete Gegenleistung an die Behörde
zugeordnet werden kann. In den § 1 Abs. 1 und 2 der Mitteilungsverordnung sowie den §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1
der Mitteilungsverordnung sind diverse Ausnahmen von den Mitteilungspflichten geregelt. Weitere Ausnahmen können durch die
Finanzverwaltung zugelassen werden, wenn die Zahlungen nur geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. (vgl. § 2 Abs.
2 Mitteilungsverordnung).
3. Bagatellgrenze
Mitteilungen zu Zahlungen sind den Finanzbehörden nicht zu übermitteln, wenn die an denselben Betroffenen geleisteten Zahlungen
einschließlich von Vorauszahlungen im Kalenderjahr die Bagatellgrenze von 3.000 Euro (je Gericht oder Staatsanwaltschaft) nicht
erreichen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung).
4. Inhalt der Mitteilung
Die Mitteilung hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung i.V.m. § 93c der Abgabenordnung elektronisch zu
erfolgen. Die Mitteilungen müssen insbesondere folgende Angaben beinhalten:
a) Angaben zur konkreten Zahlung:
Grund der Zahlung oder Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs
Höhe der Zahlung
Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird
Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlung erbracht wurde
b) Angaben zu den Betroffenen, soweit diese natürliche Personen sind:
Familienname
Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
Steuer-Identifikationsnummer
c) Angaben zu den Betroffenen, soweit diese nicht natürliche Personen sind:
Firma oder Name
Anschrift
Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer, sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde.
5. Wer ist Betroffener?
Als Betroffener ist nach dem Bundesfinanzministerium immer der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu qualifizieren und zu
benennen, auch dann, wenn die Forderung zwischenzeitlich abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist. Bei Zahlungen für
Leistungen von Personen, die unter der Anschrift einer öffentlichen Einrichtung oder eines Unternehmens tätig werden (z.B. Arzt
eines Universitätsklinikums, der als Sachverständiger bestellt wird), ist festzustellen, wem die Zahlung wirtschaftlich
zuzurechnen ist. Lässt sich dies nicht zweifelsfrei feststellen, ist in der Mitteilung die Person anzugeben, die tätig geworden
ist.
6. Welche Mitwirkungspflichten der Betroffenen bestehen?
Ist ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft nach der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in der Mitteilung die
Steuer-Identifikationsnummer oder ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal des Empfängers der gewährten Leistung anzugeben, haben
die Betroffenen diese Daten zu übermitteln. Wird der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das
Gericht oder die Staatsanwaltschaft entsprochen und weder die Identifikationsnummer noch ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal
übermittelt, kann die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden (§ 93a Abs. 4 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2 der Abgabenordnung).Sofern das Geburtsdatum mitzuteilen ist, kann dieses durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei den
Meldebehörden abgefragt werden, soweit dies zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach der Mitteilungsverordnung erforderlich
ist (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesmeldegesetzes).
7. Wie erfährt ein Betroffener, ob den Finanzbehörden eine Zahlung mitgeteilt wurde?
Sofern ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft Zahlungen an die Finanzbehörden mitteilt, wird der jeweils Betroffene hierüber
informiert (§ 93c Abs. 1 Nummer 3 der
Abgabenordnung).
8. Wo erhalten Betroffene weitere Informationen?
Den Normtext der Mitteilungsverordnung finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/mv/BJNR155400993.html.Weitere
Informationen zur Mitteilungsverordnung finden Sie auf der Homepage des
Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeszentralamts für Steuern.
Stand: Februar 2025
