Suchfunktion


Verfahrensgrundsätze

Das gerichtliche Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt, während das eigentliche Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normiert ist.

Ein Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. Das Gericht ist zu einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, auch wenn die Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich erscheint. In der Regel muss es eine fachkundige ärztliche Stellungnahme (Gutachten oder ärztliches Zeugnis) einholen und sich durch die Betreuungsbehörde fachlich unterstützen lassen. Die betroffene Person ist grundsätzlich vor der Entscheidung persönlich anzuhören. Ist dies zur Unterstützung der betroffenen Person erforderlich, muss das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen, der die Interessen der betroffenen Person gegenüber dem Gericht geltend macht. 

Das Verfahren ist recht zeitaufwändig, weshalb das Gesetz für Eilfälle die Möglichkeit vorsieht, dass durch einstweilige Anordnung auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses vorläufig und befristet entschieden werden kann. Die Anhörung der betroffenen Person muss in diesem Fall unverzüglich nachgeholt werden. 




Fußleiste