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Hinweise für medizinische Sachverständige

Pflicht zur Gutachtenerstellung

Betreuungs- und Unterbringungsverfahren können in der Regel nicht ohne ein ärztliches Gutachten oder ärztliches Zeugnis entschieden werden. 

Nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 407 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich jede approbierte Ärztin/jeder approbierter Arzt nach Ernennung z. Sachverständigen durch das Gericht zur Erstattung des Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses verpflichtet. Weitere Pflichten des Sachverständigen ergeben sich aus § 407a ZPO. Der gerichtliche Auftrag darf ohne Rücksprache mit dem Gericht grundsätzlich nicht an eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt weitergegeben werden, auch wenn diese/-r in der Praxisgemeinschaft d. eigentlich Behandelnde ist.

Pflicht zur zügigen Vorlage

Im Interesse der Beteiligten und des Gerichts an einem zügigen Verfahrensgang ist das Gutachten oder ärztliche Zeugnis zeitnah vorzulegen. Liegt keine besondere Eilbedürftigkeit vor, geht das Gericht davon aus, dass üblicherweise der Auftrag innerhalb eines Monats erledigt werden kann. Um eine zeitige Vorlage sicherzustellen, kann das Gericht eine Frist zur Erstellung des Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses setzen. Wird der Auftrag nicht fristgerecht erledigt, kommt auch die Verhängung von Zwangsmitteln, insbesondere Zwangsgeld in Betracht. 

Inhalt

Inhaltlich sollte sich insbesondere das ärztliche Gutachten nicht darauf beschränken, die Fragen aus dem Beweisbeschluss mit "ja" oder "nein" zu beantworten. Das Gutachten muss vom Gericht inhaltlich nachvollzogen werden können, es reicht nicht aus, dem Gericht das Ergebnis der eigenen Übersuchungen und/oder Überlegungen lediglich mitzuteilen. Dagegen kann das ärztliche Zeugnis in der Regel knapper ausfallen. 

Im Beweisbeschluss wird in der Regel auch danach gefragt, ob die gerichtliche Maßnahme gegen den Willen d. Betroffenen getroffen werden kann, weil d. Betroffene keinen "freien Willen" bilden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass allein der Umstand, dass d. Sachverständige die Einrichtung einer Betreuung zum Wohle d. Betroffenen dringlich oder gar zwingend für erforderlich hält, nicht ausreicht, um das Vorhandensein eines freien Willens zu verneinen. Der freie Wille setzt voraus, dass der Betroffene intellektuell und emotional in der Lage ist, Grund, Bedeutung und Trageweite einer rechtlichen Betreuung zumindest in Grundzügen zu erkennen sowie die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen, und entsprechend der gebildeten Einsicht zu handeln. Der freie Wille kann auch nur partiell fehlen, eine nur eingeschränkte freie Willensbildung ist dagegen unbeachtlich.

Da dem Willen des Betroffenen und seiner Selbstautonomie durch die Betreuungsrechtsreform besondere Bedeutung zukommt, wird es zunehmend mehr auf die Frage der Geschäftsfähigkeit ankommen. Diese fehlt, wenn sich der Betroffene in einem "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" befindet. Geschäftsfähigkeit setzt nicht voraus, dass der Betroffene stets in der Lage ist, alle Nuancen der Rechtsgeschäfte zu verstehen.

Vergütung

Die Vergütung des Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). 

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