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Hinweise für Bevollmächtigte

Während der Betreuer gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist, ist der Bevollmächtigte der rechtsgeschäftliche Vertreter. Eine wirksame Vollmacht setzt voraus, dass d. Betroffene bei Bevollmächtigung geschäftsfähig ist. Grundsätzlich unterliegt der Bevollmächtigte nicht der Aufsicht durch das Betreuungsgericht. Bestimmte Erklärungen kann aber auch der Bevollmächtigte nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung wirksam abgegeben. Dazu muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und die entsprechende Befugnis ausdrücklich mitumfassen. Im Einzelnen handelt es sich

  • die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in bestimmte risikobehaftete ärztliche Maßnahmen,
  • die Einwilligung in eine geschlossene Unterbringung und die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen,
  • die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme  und die Verbringung dazu.



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