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Ausführliche Informationen zur Betreuungsrechtsreform

Das bisherige Vormundschafts- und Betreuungsrecht wurde durch eine Vielzahl von Änderungen unübersichtlich und bildet die aktuelle Praxis nicht mehr zutreffen ab. Hinzu kommt, dass die Grundlage ein Gesetz aus dem Jahr 1896 ist.

 

Mit der Reform sollen die Vorschriften neu strukturiert aber auch inhaltlich geändert werden.

 

Ziel ist es, die UN- Behindertenrechtskonvention nunmehr umzusetzen und Qualitätsmängel in der Praxis zu beheben. Dabei wurden die Vorschriften auch den heutigen Bedingungen angepasst (z. B. elektronischer Zahlungsverkehr).

 

Die mit dem Gesetz durchgesetzten Änderungen sind zentral darauf ausgerichtet, Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungs­bedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung zu stärken. Dabei soll die Qualität der rechtlichen Betreuung in der Anwendungspraxis verbessert werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist.

 

Die Selbstbestimmung betreuter Menschen soll konsequent verwirklicht und gestärkt werden.  Die rechtliche Betreuung ist in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten. Der Betreuer soll den Betreuten nur vertreten, soweit es erforderlich ist.

 

Als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts wird der Vorrang der Wünsche des Betreuten festgelegt, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt. Der Betreute soll sein Leben nach seinen Wünschen im Rahmen seiner Möglichkeiten gestalten können.

 

Die betroffene Person soll zudem im gesamten Betreuungsverfahren besser informiert und stärker eingebunden werden, zum Beispiel in die Auswahl des konkreten Betreuers aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.

 

Als Hilfe für ehrenamtlichen Betreuer wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt. Ehrenamtliche Betreuer, die keine familiären Beziehungen oder persönlichen Bindungen zum Betreuten haben, sollen eine solche Vereinbarung künftig vor ihrer Bestellung abschließen.

 

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt werden, das bei der Betreuungsbehörde als Stammbehörde angesiedelt ist.

 

Gleichzeitig wurde durch die Reform ein zeitlich begrenztes gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten geschaffen. In medizinischen  Akutsituationen können Ehegatten nunmehr Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen.

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