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Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Besonderheiten gelten für die

  • Sicherung des Nachlasses - nach § 344 Abs.4 FamFG ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht.
  • für die Entgegennahme bestimmter Erklärungen in Bezug auf den Nachlass, insbesondere die Ausschlagungserkärung - nach § 344 Abs.7 FamFG ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.


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