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Was muss ich tun, wenn...
- ich ein Testament gefunden habe?
- ich nicht erben will?
- wir mehrere Erben sind?
- wenn ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung zum Erbe gehört?
- mir ein Pflichtteilsanspruch zusteht?
- mir ein Vermächtnis zugewandt wurde?
Bitte beachten Sie: Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können
eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall nicht ersetzen.
Was muss ich tun, wenn ich ein Testament gefunden habe? (zurück)
Jeder, der nach dem Tod des Erblassers im Besitz
eines Schriftstücks ist, das nach Form oder Inhalt als Testament erscheint, muss dieses im Original beim Nachlassgericht abgeben. Das
Nachlassgericht prüft, ob es örtlich zuständig ist. Ist dies nicht der Fall, leitet das Nachlassgericht das Testament an das
zuständige Gericht weiter.
Was muss ich tun, wenn ich nicht erben will? (zurück)
Die Erbschaft fällt dem Erben bei anwendbarem deutschem Erbrecht an, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben bedarf. Die Erbschaft geht mit allen Aktiva und Passiva auf den oder die Erben über. Der oder die Erben haften damit grundsätzlich für Schulden des Erblassers.
Wer nicht Erbe sein will, kann das Erbe ausschlagen.
Die Ausschlagungserklärung muss in Deutschland in öffentlich beglaubigter Form (d. h. vor einem Notar unterzeichnet) oder zur
Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts binnen einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung bei dem
zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen
Aufenthalt nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Privatschriftliche Erklärungen ohne
notarielle Beglaubigung sind in Deutschland unwirksam. Im Ausland errichtete Ausschlagungserklärungen können alternativ zur
Wirksamkeit auch nach den Formvorschriften des Aufenthaltsstaates des Ausschlagenden errichtet sein. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft
als angenommen. Durch eine Ausschlagung fällt die Erbschaft (wenn
nicht eine andere Ersatzerbenbestimmung in einem Testament greift) in aller Regel den Kindern des Ausschlagenden oder mangels Kindern den
sonst nächsten Verwandten an. Sollen auch die Kinder nicht erben, gilt folgendes: Sollten Sie minderjährige Kinder haben und steht Ihnen das Sorgerecht
gemeinsam mit dem weiteren Elternteil des Kindes zu, so müssen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern beide für diese Kinder die
Erbschaft ausschlagen. Volljährige Kinder schlagen die Erbschaft selbst aus. Gegebenenfalls sind noch familiengerichtliche
Genehmigungen erforderlich. Für die Erbausschlagung zur
Niederschrift des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Lörrach vereinbaren Sie bitte telefonisch oder schriftlich einen
Termin. Näheres dazu finden Sie hier und in dem Merkblatt
(PDF, 386KB).
Was muss ich tun, wenn wir mehrere Erben sind? (zurück)
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Die
Verwaltung erfolgt, wenn kein Testamentsvollstrecker bestimmt ist, gemeinschaftlich. Jeder Miterbe kann die Aufteilung des Nachlasses
verlangen, soweit dies nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers untersagt oder durch Vereinbarung der Erben ausgeschlossen
ist. Die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt durch die Erben in eigener Verantwortung, das Nachlassgericht ist darin nicht
eingebunden.
Was muss ich tun, wenn ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung zum Nachlass gehört? (zurück)
Gehört Grundbesitz zum Nachlass, wird das
Grundbuch, in dem ja noch der Erblasser als Berechtigter eingetragen ist, falsch. Gemäß § 82 Grundbuchordnung (GBO) sind die
Erben verpflichtet, die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen. Zur Berichtigung wird ein Erbnachweis benötigt. Dies kann entweder
ein Erbschein oder eine beglaubigte Kopie einer notariell errichteten Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) mit
beglaubigter Kopie des nachlassgerichtlichen Protokolls über die Eröffnung der Verfügung von Todes sein. Die Berichtigung
des Grundbuchs erfolgt kostenfrei, wenn die Erben die Berichtigung innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Erbfalls beantragen.
Nähere Informationen finden Sie in dem Merkblatt
(PDF, 361KB) dazu.
Was kann ich tun, wenn mir ein Pflichtteilsanspruch zusteht? (zurück)
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht für den
Ehegatten und die Abkömmlinge, bei deren Fehlen auch für die Eltern des Erblassers, wenn diese durch Verfügung von Todes
wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind und/oder eine Erbschaft beziehungsweise ein Vermächtnis ausgeschlagen wurde. Der
Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch in Höhe des hälftigen Werts des gesetzlichen Erbteils. Er muss gegen den oder
die Erben geltend gemacht werden und verjährt in 3 Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung.
Das Nachlassgericht ist mit der Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruch nicht befasst und darf dazu auch keine
Rechtsberatung im Einzelfall erteilen. Nähere Informationen finden Sie in dem Merkblatt
(PDF, 376KB) dazu.
Was kann ich tun, wenn mir ein Vermächtnis zugewandt wurde? (zurück)
Vermächtnisse sind Zuwendungen einzelner Gegenstände aus dem Nachlass oder von Geld. Entsprechende Ansprüche sind gegen den oder die Erben zu richten. Das Nachlassgericht ist mit der Geltendmachung und Durchsetzung eines Vermächtnisses nicht befasst und darf dazu auch keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen. Nähere Informationen finden Sie in dem Merkblatt (PDF, 386KB) dazu.