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Entgegennahme von Erklärungen

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass bestimmte Erklärungen auf dem Gebiet des Erbrechts gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden müssen. In der Praxis besonders bedeutsam ist die Ausschlagung der Erbschaft nach § 1944 BGB und § 1945 BGB.

Wer nicht Erbe werden will, kann die Erbschaft ausschlagen. Eine Ausschlagung ist jedoch nicht möglich, wenn die Erbschaft angenommen wurde. Die Ausschlagung bedarf einer bestimmten Form und ist fristgebunden. Die Ausschlagungserklärung muss in öffentlich beglaubigter Form (d.h. vor einem Notar unterschrieben) oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis von der Berufung als Erbe. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, beträgt die Frist 6 Monate. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen.

Ist die Ausschlagung wirksam, werden in aller Regel die Kinder des Ausschlagenden oder die sonst nächsten Verwandten Erbe. Sollen auch die Kinder nicht erben - weil etwa der Nachlass überschuldet ist - müssen diese die Erbschaft ausschlagen. Die Erklärung müssen bei minderjährigen Kindern alle sorgeberechtigten Elternteile abgeben. 

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