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Wer klug ist, sorgt vor - Alternativen zur rechtlichen Betreuung


Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in Situationen kommen, in denen er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. 

Für diese Fälle gibt es unterschiedliche Möglichkeiten vorzusorgen. In diesem Zusammenhang tauchen häufig die Begriffe Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auf. Im juristischen Sinne sind dies allerdings zwei grundlegend verschiedene Dinge. Darüber hinaus gibt es das Ehegattennotvertretungsrecht. Dies bedeutet im Einzelnen:

Vorsorgevollmacht

Sie können eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, bestimmte Angelegenheiten für Sie zu regeln. Beispielsweise können dies die Einwilligung in medizinische Behandlungen, aber auch die Erledigung von Bank- oder Versicherungsgeschäften sein oder der Abschluss eines Heimvertrags. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.

Ohne Vorsorgevollmacht und ohne eine Person, die für Sie handeln darf, folgt grundsätzlich in Notsituationen ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Dies gilt auch dann, wenn Sie Angehörige haben, weil diese erst durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden müssen.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung trifft man Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus. 

Ein Beispiel wäre, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen. Es geht bei der Patientenverfügung also nicht um die Vertretung bei medizinischen Behandlungen; hierfür ist die Vorsorgevollmacht gedacht. Vielmehr geht es darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten festzuhalten. Dies kann Grundlage für das Handeln des Betreuers oder des Bevollmächtigten sein.

Ehegattennotvertretungsrecht

Verheiratete Paare können sich bei Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge vertreten, wenn ein Ehegatte nicht mehr selbst handeln kann.  Der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) kann dann unter anderem in Untersuchungen und Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erstellt ein Dokument als Nachweis, dass der vertretende Ehegatte nun handeln kann. Wird ein Betreuer bestellt, fällt dieses Ehegattenvertretungsrecht weg. Dauert die Krankheit mehr als 6 Monate, ist eine Vertretung nicht mehr möglich.

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