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Das Erbscheinsverfahren
Ein Erbschein stellt ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und/oder die Größe des Erbteils (Erbquote) dar. Er wird nur auf Antrag erteilt. Dieser Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Nachlassgericht gestellt werden.
Bei mehreren Erben genügt die Antragstellung durch einen der Miterben.
Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, hat der Antragsteller anzugeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Es dient der Beschleunigung des Verfahrens, wenn sämtliche Miterben entweder den Antrag mit stellen oder dem beantragten Erbschein bereits mit der Antragstellung zustimmen.
Ein Miterbe kann auch aufgrund einer Vollmacht für die übrigen Miterben den Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde stellen.
Je nachdem, ob Sie die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe oder aufgrund letztwilliger Verfügung beantragen, sind verschiedene Angaben und Unterlagen erforderlich.
Einzelheiten finden Sie hier:
Das Erbscheinsverfahren ist kostenpflichtig, wobei sich die Höhe der Gebühren nach dem Gesamtwert des reinen Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls bemisst.
Zur Verfahrensdauer
Eine generelle Aussage zur Verfahrensdauer ist beim Erbscheinsverfahren nicht möglich ist. Die Verfahrensdauer wird maßgeblich dadurch bestimmt, wie groß der Aufwand des Nachlassgerichts für die Ermittlung und Anhörung der zu beteiligenden Personen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, wie genau und vollständig die Angaben im Erbscheinsantrag sind und ob auch sonst alle notwendigen Unterlagen vorhanden sind.