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Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung

Einschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit

Ist ein Volljähriger wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage, seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, bestellt das Amtsgericht entweder auf seinen Antrag oder auf Anregung eines Dritten oder einer anderen Behörde einen rechtlichen Betreuer, der den Betroffenen im Rechtsverkehr unterstützt und - sofern erforderlich - im Rahmen der übertragenen Aufgabenbereiche gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Durch die Einrichtung der Betreuung wird die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich nicht berührt, weshalb der Betroffene neben dem Betreuer wirksam Willenserklärungen abgeben kann. Gefährdet sich der Betroffene dadurch erheblich, kann ein Einwilligungsvorhalt angeordnet werden. Dann hängt die Wirksamkeit der Willenserklärung des Betreuten von der Einwilligung des Betreuers ab.

Betreuungsbedarf

Die Betreuung wird nur für die Lebensbereiche eingerichtet, bei denen der Betroffene Unterstützung braucht. Typische Aufgabenbereiche der Betreuung sind die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge oder die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozial- und Rentenversicherungen. Hier finden Sie dazu weitere Informationen.

Betreuungsbedürftigkeit

Bedarf der Betroffene einer Unterstützung deshalb nicht, weil er bereits einen Bevollmächtigten bestellt hat oder weil er ausreichend Hilfe durch Familienangehörige, Freunde oder soziale Hilfsdienste erhält, wird kein Betreuer bestellt.

Betreuerauswahl

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche des Betroffenen u berücksichtigen. Üblicherweise unterbreitet die Betreuungsbehörde einen Betreuervorschlag. Vorrangig soll die Betreuung durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt werden. 

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