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Nachlasssicherung
Nach § 1960 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft oder bei unbekannten Erben für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit dazu ein Bedürfnis besteht.
Maßnahmen der Nachlasssicherung sind insbesondere:
- die Versiegelung
- die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
- die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
- die Bestellung eines Nachlasspflegers
Vorläufige Maßnahmen zur Nachlasssicherung hat bei Gefahr im Verzug die Gemeinde in ihrem Gemeindegebiet zu treffen und
auszuführen.