Suchfunktion
Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
Die formale Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes
wegen - Testamenten und Erbverträge - möglichst zeitnah nach Bekanntwerden des Todesfalls dient sowohl öffentlichem als auch
privaten Interesse. Bei der Eröffnung wird aber nicht geprüft, ob die Verfügung von Todes wegen wirksam ist. Die
Eröffnung einer letztwilligen Verfügung kann in einem Termin erfolgen, zu dem die Beteiligten geladen werden. Sie kann aber auch
ohne Termin erfolgen. In jedem Fall wird über die Eröffnung eine Niederschrift gefertigt. Das Gericht informiert außerdem
die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten von dem sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen. Dies geschieht
bei Durchführung eines Termins im Termin selbst, ansonsten schriftlich. Die Eröffnung hat in erster Linie Auswirkungen auf den
Beginn der Ausschlagungsfrist.
Wichtiger
Hinweis:
Jeder, der im Besitz einer Verfügung von Todes wegen - also eines Testaments
oder eines Erbvertrages - ist, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, diese im Original bei einem Nachlassgericht abzuliefern.
Das Nachlassgericht wird dann das Eröffnungsverfahren einleiten. Sind Sie im Zweifel, ob das aufgefundene Schriftstück eine
Verfügung von Todes wegen enthält, sind Sie trotzdem zur Ablieferung verpflichtet.