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Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen 

Die formale Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes wegen - Testamenten und Erbverträge - möglichst zeitnah nach Bekanntwerden des Todesfalls dient sowohl öffentlichem als auch privaten Interesse. Bei der Eröffnung wird aber nicht geprüft, ob die Verfügung von Todes wegen wirksam ist. Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung kann in einem Termin erfolgen, zu dem die Beteiligten geladen werden. Sie kann aber auch ohne Termin erfolgen. In jedem Fall wird über die Eröffnung eine Niederschrift gefertigt. Das Gericht informiert außerdem die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten von dem sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen. Dies geschieht bei Durchführung eines Termins im Termin selbst, ansonsten schriftlich. Die Eröffnung hat in erster Linie Auswirkungen auf den Beginn der Ausschlagungsfrist.

Wichtiger Hinweis:

Jeder, der im Besitz einer Verfügung von Todes wegen - also eines Testaments oder eines Erbvertrages - ist, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, diese im Original bei einem Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht wird dann das Eröffnungsverfahren einleiten. Sind Sie im Zweifel, ob das aufgefundene Schriftstück eine Verfügung von Todes wegen enthält, sind Sie trotzdem zur Ablieferung verpflichtet. 

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