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Besondere amtliche Verwahrung und Herausgabe von Verfügungen von Todes wegen 

Die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten oder Erbverträgen sichert diese vor Verlust und Verfälschung. Sie gewährleistet, dass die Verfügung von Todes wegen im Erbfall vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet werden.

Bei notariellen Testamente und - auf Wunsch -  notariellen Erbverträgen veranlasst der Notar die besondere amtliche Verwahrung.

Wollen Sie selbst ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung geben, können Sie das persönlich tun. Vereinbaren Sie dazu bitte telefonisch oder schriftlich einen Termin (näheres zur Terminsvereinbarung finden Sie hier) und bringen Sie zum Termin folgende Unterlagen mit:

  • von allen Testierenden einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • die Geburtsurkunden sämtlicher Testierenden zumindest in Kopie,
  • die zu verwahrende Verfügung von Todes wegen im Original.

In dem Termin wird dann der Antrag auf Verwahrung protokolliert und das Testament entgegengenommen. Sie können den Verwahrungsantrag aber auch schriftlich stellen und diesen mit dem eigenhändigen Testament per Post übersenden oder in den Gerichtsbriefkasten einwerfen. Benutzen Sie dazu bitte den Antragsvordruck, den Sie hier herunterladen können. Beachten Sie dabei die Hinweise im Antragsvordruck.

Die Inverwahrungnahme löst eine einmalige pauschale gerichtliche Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 75,00 aus. Zudem fällt für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 18,00 pro Person an.

Die beim Nachlassgericht verwahrten Verfügungen von Todes wegen können ohne weitere Kosten auf Verlangen zurückgegeben werden. Zur Erklärung des Rücknahmeantrags sind befugt:

  • Der Testierende beim Testament.
  • Beide Ehegatten gemeinsam beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament, auch wenn die Ehe geschieden ist.
  • alle Vertragsschließenden gemeinsam beim Erbvertrag.

Wird eine notarielle Verfügung von Todes wegen (notarielles Testament oder Erbvertrag) aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen, so gilt diese als mit der Herausgabe als widerrufen.

Wird eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen, so hat die Herausgabe alleine nicht die Wirkung eines Widerrufs des Testaments.

 

Für die Herausnahme einer letztwilligen Verfügung aus der besonderen amtlichen Verwahrung ist die persönliche Vorsprache aller Verfügenden notwendig. Vereinbaren Sie dazu bitte telefonisch oder schriftlich einen Termin und bringen Sie zum Termin folgende Unterlagen mit:

  • von allen Testierenden/Beteiligten einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • den Hinterlegungsschein/die Hinterlegungsscheine (sofern vorhanden).

Es ist sinnvoll, in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen, ob tatsächlich die hinterlegte Verfügung von Todes wegen weiter Geltung haben soll oder ob diese durch zeitlich spätere Verfügungen überholt sind.




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