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Zuständigkeit des Betreuungsgerichts
Sachlich zuständig ist erstinstanzlich das Amtsgericht.
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Übersicht über den Bezirk des Amtsgerichts Lörrach erhalten Sie hier.