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Apostillen-Legalisationen

Für die Verwendung im Ausland müssen Dokumente u.U. zum Zwecke der Legalisation beglaubigt oder mit einer Apostille versehen werden. Für gerichtliche und notarielle Urkunden ist das Landgericht zuständig. Für Urkunden, die von den Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen ausgestellt sind, sind in der Regel die Regierungspräsidien zuständig.  

 

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