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Beistandschaft für Nebenkläger

Bei einer Reihe von Delikten besteht für das Tatopfer die Möglichkeit, sich im Wege der Nebenklage am Strafverfahren zu beteiligen. Der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin oder Nebenkläger kann auch ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Nach Zulassung der Nebenklage bestehen erweitere Anwesenheits- und Auskunftsrechte. Bei bestimmten Delikten oder wenn sonst die Interessen nicht angemessen oder zumutbar wahrgenommen werden können, hat der Nebenkläger nach § 397a StPO einen Anspruch darauf, dass ihm auf seinen Antrag hin ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird. 

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