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Beratungshilfe

Beratungshilfe wird gewährt für Kosten, die im Rahmen einer außergerichtlichen rechtlichen Beratung und gegebenenfalls Vertretung entstehen.

Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe sind:

  • Die erforderlichen Mittel können wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden nicht aufgebracht werden.
  • Andere zumutbare Möglichkeiten für eine Hilfe stehen nicht zur Verfügung
  • Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe ist nicht mutwillig.

Diese Voraussetzungen prüft das Gericht anhand der vorzulegenden Unterlagen und der Begründung des Antrags und entscheidet dann durch Beschluss. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Für die Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann das  amtliche Formular verwendet werden. Die dort gemachten Angaben müssen in der Regel belegt werden, zum Beispiel durch aktuelle Lohn- oder Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge. Lesen Sie dazu auch die  Ausfüllhinweise zum amtlichen Formular. 

Wird Beratungshilfe gewährt, stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus, mit dem bei einer Beratungsperson, in der Regel einem Rechtsanwalt, Beratung in Anspruch genommen werden kann. Wurde diese Beratung schon in Anspruch genommen, kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit gestellt werden.

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