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Sachverständige

Fehlt dem Gericht die für die Ermittlung und/oder Beurteilung eines Sachverhalts notwendige technische, naturwissenschaftliche oder medizinische Sach- und Fachkunde, muss das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. Dieses Gutachten muss vom Sachverständigen mündlich im Termin oder schriftlich erstellt werden. Der Sachverständige ist dabei neutraler Gehilfe oder Berater des Gerichts. Das Gericht darf allerdings das Ergebnis des Gutachtens nicht ungeprüft übernehmen. Das Gutachten muss deshalb nachvollziehbar sein und die Grundlagen für die gezogenen Schlussfolgerungen darlegen. Fachkundige Personen, die die entsprechende Wissenschaft, Kunst oder das Gewerbe öffentlich zum Erwerb ausüben, sind grundsätzlich verpflichtet, einer Ernennung zum Sachverständigen durch das Gericht Folge zu leisten. 

Die Vergütung der Sachverständigen richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).



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