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Beendigung der Betreuertätigkeit

Das Amt als Betreuer kann nicht ohne weiteres einfach "gekündigt" oder "zurückgegeben" werden. Vielmehr besteht nach § 1868 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Entlassung, wenn nach der Bestellung als Betreuer Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. Bis zur Entlassung bleibt er aber Betreuer. Da mit der Entlassung des Betreuers zugleich ein neuer Betreuer bestellt werden soll und sich die Suche nach einem neuen Betreuer oftmals zeitaufwändig gestaltet, kann es mehrere Wochen, im ungünstigsten Fall auch mehrere Monate dauern, bis der Betreuer entlassen werden kann. 

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