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Das Erbscheinsverfahren bei gesetzlicher Erbfolge 

Wer die Erteilung eines Erbscheins als  gesetzlicher Erbe beantragt, hat folgendes anzugeben:

 

1.          den Zeitpunkt des Todes des Erblassers

2.          den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers

3.          das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht

4.          ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der
      Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,

5.          ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,

6.          ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,

7.          dass er die Erbschaft angenommen hat,

8.          die Größe seines Erbteils.

 

Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

 

Vorzulegen sind hier die Sterbeurkunde im Original sowie das Familienstammbuch oder sämtliche aktuellen Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der sämtlichen Erben mit dem Erblasser nachweisen, außerdem bei Ehegatten die Heiratsurkunde. Sofern vorrangig berufene Personen vorhanden sind, die als gesetzliche (mit-) Erben in Betracht kommen, wenn sie den Erbfall erlebt hätten, sind sämtliche diese Personen betreffenden Sterbeurkunden im Original vorzulegen. War der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk vorzulegen.

Bei den Angaben zu Ziff.2, 4, 5, 6 ist in der Regel an Eides statt zu versichern, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.



Zur Berechnung der Kosten ist der Fragebogen zur Ermittlung des Nachlasswerts vollständig ausgefüllt vorzulegen.













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