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Vorgaben zur Vermögenssorge

  • Prinzipiell erfolgt der Zahlungsverkehr bargeldlos.
  • Es wird unterschieden zwischen Anlage- und Verfügungsgeld.
    • Geld, das für Aus­gaben benötigt wird, hat der Betreuer entweder auf dem Giro­konto bereitzuhalten oder aber verzinslich anzulegen (Verfügungsgeld).  Dies ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen. Weder für die Anlage dieser Gelder noch für die Verfügung über das Guthaben ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig.  
    • Alle anderen Gelder sind auf einem zur verzinslichen Anlage geeignetem Konto bei einem Kreditinstitut anzulegen (Anlagegeld). Die Anlage ist mit einer Sperrvereinbarung zu versehen. Sperrvereinbarungen sind ebenfalls bei Schließfächern anzubringen.  Für Verfügungen (Abheben, Umbuchen) über Anlagegelder bedarf es der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
  • Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ist dem Gericht unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten mitzuteilen. 
  • Für andere Arten der Anlage ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu beantragen (siehe dazu auch die Unterseite "Genehmigungsverfahren")..

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