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Die Aufgabenbereiche
Die Betreuung wird vom Gericht im Einzelnen für diejenigen Aufgabenbereiche angeordnet, in denen Betreuungsbedarf und
Betreuungsbedürftigkeit besteht. Der Aufgabenbereich "Alle Angelegenheiten" ist damit nicht mehr zulässig. Typische
Aufgabenbereiche sind:
Daneben kommen weitere Aufgabenbereiche in Betracht, die vom Gericht je nach den persönlichen Verhältnissen und Bedürfnissen des Betroffenen formuliert werden. Die Entscheidungsbefugnis über über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation, sowie über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten muss nach § 1815 Abs. 1 BGB als gesonderter Aufgabenbereich angeordnet werden.
Die Gesundheitsfürsorge
Die Gesundheitssorge umfasst alle Angelegenheiten, welche die Gesundheit des Betreuten betreffen, wie z.B.
- die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen,
- die Organisation medizinischer Versorgung,
- die Sorge für ausreichenden Krankenversicherungsschutz,
- die Organisation von ambulanter Pflege,
- die Beantragung von Geld- oder Sachleistungen aus der Kranken- oder Pflegeversicherung,
- die Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen.
Der Aufgabenbereich "Gesundheitsfürsorge" berechtigt nicht zu Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, z.B. das
Anbringen eines Bettgitters, einer Sitzhose im Rollstuhl oder ähnlichem, wenn sich die betreute Person in einem Krankenhaus oder Heim
aufhält (§ 1831 Abs. 4 BGB). Müssen solche Entscheidungen durch den Betreuer getroffen werden, muss der Aufgabenbereich
"Entscheidung über eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4 BGB" ausdrücklich angeordnet
sein.
Die Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB), die Einwilligung in eine Sterilisation der betreuten Person (§ 1830 BGB) sowie Behandlungsentscheidungen, die mit einem hohen Risiko für die betreute Person verbunden sind, und bei denen der behandelnde Arzt und der Betreuer sich nicht darüber einig sind, dass die Behandlungsentscheidung dem geäußerten oder mutmaßlichem Willen des Betreuten entspricht (§ 1829 BGB), bedürfen der vorherigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
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Die Aufenthaltsbestimmung
Der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person. Aufgaben des Betreuers sind hier
beispielsweise
- die Entscheidung darüber, wo sich der Betreute aufhalten soll,
- die Organisation von Umzügen, etwa in ein Pflegeheim,
- das An-, Ab- und Ummelden beim Einwohnermeldeamt,
- Organisation von Tagespflege oder aber auch Kurzzeitpflege.
Der Aufgabenbereich "Aufenthaltsbestimmung" berechtigt nicht zu Entscheidungen über eine freiheitsentziehende Unterbringung im Sinne des § 1831 Abs. 1 BGB ("geschlossene Unterbringung"), z.B. in einer abgeschlossenen Demenzabteilung oder einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Müssen solche Entscheidungen durch den Betreuer getroffenen werden, muss der Aufgabenbereich ".Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1 BGB" ausdrücklich angeordnet sein.
Die Einwilligung des Betreuers in eine geschlossene Unterbringung bedarf der vorherigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Die geschlossene Unterbringung des Betreuten ist nur zulässig, wenn sich der Betreute selbst gefährdet. Bei einer Fremdgefährdung kommt ein Vorgehen der zuständigen Behörde nach dem PsychKHG in Betracht.
Entscheidungen über den Aufenthalt des Betroffenen im Ausland und den Umgang des Betroffenen sind nach § 1815 Abs. 2 BGB nur möglich, wenn der entsprechende Aufgabenkreis ausdrücklich angeordnet wurde.
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Die Vermögensorge
Die Vermögenssorge umfasst die Regelung der finanziellen Angelegenheiten. Die Aufgabe des Betreuers kann sein das Konto zu führen
und das Vermögen zum Beispiel in Form von Sparbüchern oder Immobilien zu verwalten und gegebenenfalls auch darüber zu
verfügen. Auch die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Krankenkasse oder dem Sozialamt kann in diesen
Aufgabenbereich fallen. Außerdem kann die Zahlung von Verpflichtungen, wie Miete, Strom oder Versicherungen dazu gehören. In
einzelnen Fällen umfasst der Aufgabenbereich auch die Vertretung gegenüber Gläubigern, sowie die Überwachung und
Regelung der Schuldentilgung. Der Betreuer muss auch hier stets im Sinne der betreuten Person handeln.
Der Gesetzgeber hat einige Regelungen für die Verwaltung von Geldvermögen getroffen. Einzelheiten dazu finden Sie hier.
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Wohnungsangelegenheiten
Der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten beinhaltet alle Aufgaben, die mit der Wohnsituation der betreuten Person zusammenhängen,
wie Zahlung von beispielsweise Miete, Nebenkosten, Rundfunkbeitrag, Abschluss und Kündigung von Mietverträgen, etwa bei Umzug ins
Heim, Wohnungsauflösungen, die Regulierung von Mietschulden oder das Beantragen von Wohngeld.
Da hier auch stets finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind, wird der Betreuer oft zugleich auch für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt.
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