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Genehmigungsverfahren

Allgemeines

Manche Entscheidungen kann der Betreuer nicht alleine treffen, vielmehr bedarf er hier der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

  • Entscheidungen mit Auswirkungen auf die körperliche Bewegungsfreiheit oder solche, die entweder gesundheitlich besonders risikobehaftet oder unumkehrbar sind (wie z.B. die Sterilisation) muss d. Richter/-in genehmigen. Durch d. Richter/-in muss auch der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch d. Betreuer/-in genehmigt werden. Der  Widerruf setzt die Übertragung eines entsprechenden Aufgabenbereichs voraus. Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.
  • Andere Entscheidungen mit weitreichenden Folgen muss d. Rechtspfleger/-in genehmigen. 

Haben Sie Zweifel, ob eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, setzen Sie sich bitte mit dem Betreuungsgericht in Verbindung. Die Kontaktdaten finden Sie Link internhier.

Genehmigungsverfahren, für die d. Rechtspfleger/-in zuständig ist

Verfügung über Geldanlagen

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Anlage- und Verfügungsgeld.

Geld, das für Aus­gaben benötigt wird, hat der Betreuer entweder auf dem Giro­konto bereitzuhalten oder aber verzinslich anzulegen (Verfügungsgeld). Dies ist dem Betreuungsgericht lediglich anzuzeigen. Weder für die Anlage dieser Gelder, noch für die Verfügung über das Guthaben ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig.  

Alle anderen Gelder sind auf ein zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto bei einem Kreditinstitut anzulegen (Anlagegeld). Die Anlage ist mit einer Sperrvereinbarung zu versehen. Sperrvereinbarungen sind ebenfalls bei Schließfächern anzubringen. Für Verfügungen (Abheben, Umbuchen) über Anlagegelder benötigen Sie jeweils die betreuungsgerichtliche Genehmigung.

Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ist dem Gericht unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten mitzuteilen. 

Für andere Arten der Anlegung (beispielsweise Renten- und Lebensversicherungen und Wertpapierdepots) ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu beantragen.

Aufnahme von Darlehen 

Will der Betreuer ein Darlehen aufnehmen, benötigt er die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Er hat seinen Antrag unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuers bei Gericht einzureichen. Der Darlehensvertrag ist ebenfalls vorzulegen. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit dem Betreuungsgericht in Verbindung.

Grundstücksgeschäfte 

Will die betreute Person Grundstücke belasten, verkaufen oder kaufen und kann sie auch mit Hilfe des Betreuers nicht selbst handeln, benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Es empfiehlt sich frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Rechtspfleger aufzunehmen, da hier spezielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Antrag ist jeweils zu begründen und die Sichtweise der betreuten Person darzulegen. 

Aufgabe von Wohnraum 

Will der Betreute selbst genutzten Wohnraum aufgeben und den Lebensmittelpunkt ändern, hat der Betreuer dies dem Gericht unter Angabe der Gründe sowie Darstellung der Sicht des Betreuten unverzüglich anzuzeigen. Für die Aufgabe von Wohnraum z. B. durch Kündigung oder Aufhebung des Mietverhältnisses, sowie Verkauf oder Weitervermietung ist immer eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen, sofern der Betreuer für die betreute Person handelt.  

Erbschaftsangelegenheiten 

In Erbschaftsangelegenheiten gibt es eine Vielzahl von Genehmigungstatbeständen. Lediglich bei der Annahme einer Erbschaft als Alleinerbe ist keine Genehmigung notwendig. Sofern die betreute Person nicht selbst handelt, benötigt der Betreuer insbesondere eine Genehmigung für

  • die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
  • den Verzicht auf einen Pflichtteil
  • die Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft 

Eine abschließende Aufzählung findet sich in den §§ 1848 bis 1854 BGB. 

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