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Betreuungs- und Unterbringungssachen

Das Betreuungsgericht ist zuständig für Betreuungs- und Unterbringungssachen. Zuständig ist bei den Betreuungssachen nach § 3 Nr.2 b RPflG mit Ausnahme der in § 15 RpflG genannten Aufgaben der Rechtspfleger. Der Richter ist danach u.a. zuständig für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung einer Betreuung einschließlich der Auswahl des Betreuers. Unterbringungssachen bearbeitet allein der Richter. Weitere Informationen finden Sie hier.



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