Suchfunktion

Insolvenzverfahren

Die Ziele des Insolvenzverfahrens sind in § 1 Insolvenzordnung (InsO) definiert:

  • gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung und Verteilung des Vermögens, sofern nicht eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
  • Befreiung des redlichen Schuldners von den restlichen Verbindlichkeiten.

Gegenstand des Insolvenzvermögens kann das Vermögen jeder natürlichen oder juristischen Person sein, außerdem das Vermögens von Gesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen, des Nachlasses oder auch das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. 

In der Praxis sind folgende Arten des Insolvenzverfahrens relevant:

Fußleiste