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Zwangsvollstreckungsverfahren
Leistet der Schuldner nicht, obwohl seine Verpflichtung gerichtlich festgestellt
ist, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger mit staatlicher
Hilfe Zugriff auf Vermögenswerte des Schuldners bekommen, aus denen er dann seine Forderung befriedigen kann. Soweit der Schuldner
bestimmte Handlungen vornehmen muss, kann er dazu im Vollstreckungsverfahren durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten
werden.
Hält dagegen der Schuldner die Zwangsvollstreckung für unzulässig,
kann er sich mit den Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren wehren. Das Vollstreckungsgericht ist auch befugt, auf Antrag eine
Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter
voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit
den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Welches Vollstreckungsorgan zuständig ist, hängt davon ab, wegen was und in welchen Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll. Für Vollstreckungen wegen Geldforderungen in das
bewegliche Vermögen ist in der Regel der Gerichtsvollzieher zuständig, der auch zur Abnahme der Vermögensauskunft berechtigt
ist.
Daten zu denjenigen Schuldner, die
keine Vermögensauskunft abgeben oder bei denen nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht mit einer vollständigen
Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu rechnen ist oder die den Gläubiger nicht rechtzeitig nach Abgabe der
Vermögensauskunft befriedigen, werden nach § 882c ZPO im Schuldnerverzeichnis dokumentiert, das in
Baden-Württemberg zentral beim Amtsgericht Karlsruhe geführt wird. Dort wird auch die abgegebene Vermögensauskunft
gespeichert. Weitere Hinweise finden Sie auf der Internetseite des gemeinsamen Vollstreckungsportal der
Länder.
Für bestimmte Vollstreckungshandlungen besteht Formularzwang. Die entsprechende Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung
(ZVFV) ist Ende 2022 geändert worden. Der Formularzwang betrifft:
- Aufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung. Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher besteht aus zwei Teilen. Dem ausgefüllten Vollstreckungsauftrag ist die ausgefüllte Forderungsaufstellung für Vollstreckungsaufträge beizufügen.
- Anträge für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses besteht aus drei Teilen. Dem ausgefüllten Antragsformular ist der ausgefüllte Entwurf des Beschlusses beizufügen. Außerdem ist eine ausgefüllte Forderungsaufstellung einzureichen. Je nach geltend gemachten Ansprüchen ist die Forderungsaufstellung für Unterhaltsansprüche oder für sonstige Forderungen zu verwenden.
- Anträge auf eine Durchsuchungsanordnung. Der Antrag auf Erlass einer richterlichen
Durchsuchungsanordnung oder einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen besteht aus zwei
Teilen. Dem ausgefüllten Antragsformular ist der ausgefüllte Entwurf des Beschlusses beizufügen.
Die Formulare sind über die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz zugänglich.