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Gewährung von Reiseentschädigung/Kostenvorschuss
Mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten können auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden. Über die Bewilligung entscheidet das Gericht, das über die Ladung entschieden hat. In Eilfällen, d.h. wenn eine Entscheidung durch das zuständige Gericht nicht möglich ist, kann der Behördenleiter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, über die Bewilligung entscheiden.
Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Dritten ist nach § 3 JVEG auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigungen zu bewilligen, wenn dem Berechtigten voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen werden.