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Zwangsversteigerungsverfahren

Die Zwangsversteigerung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und soll der Befriedigung eines Gläubigers aus dem Erlös für ein Grundstück, ein Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Erbbaurecht dienen. Dagegen soll bei der Zwangsverwaltung der Gläubiger aus dem Ertrag einer Immobilie befriedigt werden. Die Zwangsversteigerung setzt wie die Zwangsverwaltung einen Vollstreckungstitel und einen Gläubigerantrag voraus. Keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist die Teilungsversteigerung, die dann durchgeführt wird, wenn sich mehrere Eigentümer eines Grundstücks nicht über die Verwertung einigen können. Durch die Teilungsversteigerung wird der (unteilbare) Vermögenswert "Immobilie" durch den (teilbaren) Vermögenswert "Erlös" ersetzt, der dann unter den Miteigentümern verteilt wird. 

Die Versteigerungstermine werden u.a. über die Internetseite des Amtsgerichts Lörrach unter "Startseite/Das Amtsgericht/Aktuelles/Zwangsversteigerungstermine" angekündigt. Sie werden im öffentlichen Bereich des Gebäudes Bahnhofstraße 4, Lörrach durchgeführt. 

Wichtige Hinweise:

  • Die Objektinformationen auf der Internetseite des Amtsgericht Lörrach dienen nur der unverbindlichen Information. Rechtlich maßgeblich ist allein der gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungstext im Veröffentlichungsblatt des Amtsgericht Lörrach. Für Schreib- und Rechenfehler wird keine Haftung übernommen.
  • Die vorliegenden Verkehrswertgutachten können nach vorheriger Terminsabsprache auf der Geschäftsstelle eingesehen oder als PDF heruntergeladen werden. Der Link dazu findet sich jeweils auf der Seite, die sich nach Klick auf das jeweilige Versteigerungsobjekt unter  "Startseite/Das Amtsgericht/Aktuelles/Zwangsversteigerungstermine" öffnet. Die Gutachten sind urheberrechtlich geschützt.
  • Sie können in aller Regel nur mitbieten, wenn Sie eine Bietsicherheit vorlegen. Lesen Sie dazu unbedingt das Merkblatt  "Hinweise für den Bietinteressenten". Sofern Sie Ihre Bietsicherheit auf das Konto der Landesoberkasse Baden-Württemberg überweisen möchten, tragen Sie in der Zeile für den Verwendungszweck zwingend das in der Terminsbestimmung angegebene Kassenzeichen sowie ggf. das gerichtliche Aktenzeichen (1 bzw. 2 K ___/ ___) ein, zu der Sie die Überweisung vornehmen wollen, um Verzögerungen und Fehlbuchungen zu vermeiden. Diese gingen zu Ihren Lasten, denn wenn die Gutschrift dem Gericht nicht spätestens im Versteigerungstermin vorliegt, gilt die Sicherheit als nicht geleistet und ein Gebot könnte u.U. nicht zugelassen werden. Daher empfehlen wir auch, die Überweisung mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Termin vorzunehmen.
  • Versteigerungstermine können kurzfristig aufgehoben werden. Es wird empfohlen, sich bei Bietinteresse bei der Zwangsversteigerungsabteilung zu erkundigen, ob der Termin tatsächlich stattfindet.



 

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