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Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

In einem gerichtlichen Verfahren entstehen für die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung eigene Kosten, zum Beispiel in Form von Prozess- und Verfahrenskostenvorschüssen oder Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Im Rahmen der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat diese Kosten, wenn die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner zur Tragung der Kosten finanziell nicht in der Lage ist. Nicht übernommen werden aber Kosten der gegnerischen Partei, die erstattet werden müssen, wenn man in einem Rechtsstreit verliert. 
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sind:
  • Die Kosten der Prozessführung können wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden.
  • Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg
  • Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist nicht mutwillig.
Diese Voraussetzungen prüft das Gericht anhand der vorzulegenden Unterlagen und anhand der Begründung des Antrags und entscheidet dann durch Beschluss. Für die Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss das amtliche Formular verwendet werden. Die dort gemachten Angaben müssen in der Regel belegt werden, zum Beispiel durch aktuelle Lohn- oder Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge. Lesen Sie dazu auch die Ausfüllhinweise zum amtlichen Formular. Die Umstände, aus denen sich die Erfolgsaussichten ergeben, können schriftlich dargelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig - nach Abschluss des Rechtsstreits oder Verfahrens kann Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe in aller Regel nicht rückwirkend bewilligt werden. 
Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens, kann die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfebewilligung entsprechend angepasst werden. Sie müssen deshalb wesentliche Verbesserungen unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht mitteilen. Verstoßen Sie gegen diese Pflicht, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben werden.

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