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Strafsachen

Das Strafgericht ist erstinstanzlich zuständig für

  • Strafsachen, Privatklagesachen und beschleunigte Verfahren gegen Erwachsene, soweit die Sachen einem Strafrichter bzw. dem Schöffengericht oder dem erweiterten Schöffengericht zugewiesen sind.
  • für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, soweit die Sachen einem Jugendrichter bzw. dem Jugendschöffengericht oder dem erweiterten Jugendschöffengericht zugewiesen sind.
  • Ermittlungsmaßnahmen und Haftsachen.
  • die Überwachung der Bewährungsverfahren.

Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - allein oder neben einer Strafe - oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist, ansonsten entscheidet das Schöffengericht.

Eine (vereinfachte) Übersicht zu dem Instanzenzug in Strafsachen finden Sie hier.


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