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Nachlassinsolvenzverfahren

Grundsätzlich haftet der Erbe auch für Verbindlichkeiten des Erblassers. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass setzt eine amtliche Nachlassabsonderung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz voraus. Das Nachlassinsolvenzverfahren wird durchgeführt, wenn der Nachlass infolge Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unzulänglich ist. Je nach Antragsteller kann auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen. Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Sind mehrere Erben vorhanden, kann jeder von ihnen den Insolvenzantrag stellen. Neben den Erben können u.a. auch die Nachlassgläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. 

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