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Nachlassinsolvenzverfahren
Grundsätzlich haftet der Erbe auch für Verbindlichkeiten des Erblassers. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass
setzt eine amtliche Nachlassabsonderung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz voraus. Das Nachlassinsolvenzverfahren wird
durchgeführt, wenn der Nachlass infolge Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unzulänglich ist. Je nach Antragsteller
kann auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen. Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist
ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen
allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem
anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Sind mehrere Erben
vorhanden, kann jeder von ihnen den Insolvenzantrag stellen. Neben den Erben können u.a. auch die Nachlassgläubiger den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.