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Nebenklage
Der Nebenkläger kann sich unter den Voraussetzungen des § 395 der Strafprozessordnung der erhobenen öffentlichen Klage
durch schriftlich beim Gericht einzureichende Erklärung anschließen und wird dadurch ein mit besonderen Rechten ausgestatteter
Verfahrensbeteiligter des Strafverfahrens.
Als Nebenkläger einem Verfahren anschließen kann sich - mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich nur der Verletzte der Straftat
und bestimmte Verwandte, falls das Opfer durch die Straftat getötet wurde. Nebenklageberechtigt sind im Wesentlichen nur die Opfer von
Körperverletzung, Vergewaltigung, Mord, Totschlag usw. Soweit es sich um eine Körperverletzung handelt, die fahrlässig
begangen wurde, ist ein Anschluss als Nebenkläger nur möglich, wenn dies wegen der schweren Folgen zur Wahrnehmung seiner
Interessen als geboten erscheint. Grundsätzlich ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass sich Geschädigte einer Straftat gegen das
Vermögen (z.B. Betrugsopfer) der öffentlichen Klage anschließen können.