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Regelinsolvenzverfahren

Eröffnet wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt und ausreichend Vermögensmasse für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist oder die Verfahrenskosten gestundet sind. Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, beim Schuldnerantrag auch die drohende Zahlungsunfähigkeit, bei juristischen Personen auch die Überschuldung. 

Ist der Antrag zulässig, hat das Insolvenzgericht die Maßnahmen zu treffen, die zum Erhalt der Vermögenslage des Schuldners erforderlich sind. Es kann hier z.B. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter, auf den das Recht zu Verwaltung des Vermögens des Schuldners und das Recht, darüber zu verfügen, übergeht. 

Während juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit in der Regel nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens gelöscht werden und als Schuldnerin wegfallen, kann sich eine natürliche Person der weiteren Haftung für Schulden, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden, nur durch die Restschuldbefreiung entledigen. Weitere Informationen zur Restschuldbefreiung finden Sie in der Broschüre  "Restschuldbefreiung - eine Chance für redliche Schuldner" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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