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Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürliche Personen,

  • die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder
  • die zwar in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (das ist dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind) und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z.B. Forderungen der Finanzämter auf Lohnsteuer oder Forderungen des Sozialversicherungsträgers auf Beiträge von Mitarbeiter/-innen).

Voraussetzung für die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahren sind u.a.

  • das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, d.h. eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit.
  • Scheitern einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Das Scheitern ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass auf Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
  • Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans.

Für den Antrag sind zwingend die amtlichen Formulare zu verwenden.

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