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Wohnungseigentumssachen

Das Amtsgericht ist erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft über gegenseitige Rechte und Pflichten, die Verwaltung oder auch die Gültigkeit von Beschlüssen. Es ist außerdem zuständig für bestimmte Klagen Dritter mit Bezug zum Wohnungseigentum und für Mahnverfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Einzelnen ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus § 43 WEG. Örtlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt.

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